Wer seine TAN-Nummer an Dritte herausgibt, handelt grob fahrlässig.
Der Kläger hatte ein Girokonto bei der Beklagten, einer Sparkasse. Mitte 2018 meldete sich ein Herr bei dem Kläger, der vorgab, Mitarbeiter der Beklagten zu sein. In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefongesprächen zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten, in denen der letztere mitteilte, dass ausländische Firmen versuchten, auf das Konto des Klägers zuzugreifen. Deswegen wolle er Sicherheitsvorkehrungen dagegen treffen. In Folge dessen gab der Kläger die Einlogdaten für das Onlinebanking sowie TAN-Nummern heraus. Der Kontakt zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten war ausschließlich telefonisch. Anfang Januar 2019 kam es zu drei Überweisungen auf ein türkisches Konto, insgesamt wurden mehr als 21.000 EUR überwiesen. Der Kläger begehrt nun von der Beklagten die Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den Überweisungen. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Es führt aus, dass die Beklagte aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers einen Schadensersatzanspruch hat und somit eine Ausgleichung nicht in Betracht kommt. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass er durch sein Verhalten den Schaden erst ermöglichst hat. Insbesondere die Herausgabe von sensiblen Kontodaten wie TAN-Nummern sei grob fahrlässig.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 10.09.2019