Es besteht kein Anspruch gegen eine Airline auf eine „Mindestboarding-Time“.
In dem zugrunde liegenden Fall schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag nach Hurghada, der insbesondere auch den Hinflug, Hotelaufenthalt, Kreuzfahrt und den Rückflug zum Gegenstand hatte. Am Flughafen wurde der Klägerin sowie einem Mitreisenden der Zutritt zum Flugzeug mit der Begründung verweigert, dass sie die Boarding-Time verpasst haben. Auf den Flugtickets wurde die Boarding-Time mit 16:55 Uhr und die Abflugzeit mit 17:25 Uhr angegeben. Das Boarding endete um 17:13, wobei die Klägerin jedenfalls erst nach erfolgtem Boarding am Gate ankam. Das Flugzeug verließ das Gate tatsächlich erst um 17:39. Ersatzweise schlossen die Klägerin und der Mitreisende einen Beförderungsvertrag für einen Flug, der zwei Tage später erfolgte, wodurch Kosten in Höhe von € 1.220,- entstanden, die sie von der Beklagten ersetzt verlangt. Die Klägerin war der Auffassung, dass bis zum tatsächlichen Abflug hinreichend Zeit bestanden habe, um sie an Bord des Flugzeuges aufzunehmen.
Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Es führt aus, dass die verweigerte Mitnahme dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen sei. Die Klägerin hätte gewusst, dass das Boarding um 16:55 stattfindet und sich entsprechend in der Nähe des Gates aufhalten müssen. Ein Anspruch auf eine Mindestboarding-Time besteht nicht. Auch der Umstand, dass das Flugzeug das Gate tatsächlich erst um 17:39 verließ stehe dem nicht entgegen, da die generelle Bejahung eines solchen Anspruchs zu erheblichen Störungen des Flugverkehres führen würde.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Datum der Urteilsverkündung: 20.08.2021
Aktenzeichen: (275 C 17530/19)
Gericht: AG München