Datum: 16.05.2019

Zu den Voraussetzungen einer Kündigung

Urteil des AG Rheine vom 16.05.2019 (10 C 234/18)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Einmaliger Zahlungsverzug nach 14 Jahren beanstandungsfreier Mietdauer rechtfertigt bei sofortigem Ausgleich der Mietrückstände keine ordentliche Kündigung.

Das Amtsgericht Rheine hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter einer Wohnung eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung erhalten hatte, weil er die Mieten für September und Oktober 2018 nicht gezahlt hatte. Das Mietverhältnis bestand zuvor 14 Jahre, ohne dass es bisher zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen war. Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Mietrückstände sofort aus. Nichtsdestotrotz hielt der Vermieter an der ordentlichen Kündigung fest. Der Mieter hielt dies angesichts der Mietdauer für unzulässig. Der Vermieter erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Rheine verneint das Vorliegen eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Es führt aus, dass die ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sei. Der Vermieter verhalte sich treuwidrig, da er trotz Ausgleichs der Mietrückstände an der Kündigung festhalte. Es sei zu beachten, dass der Mieter seit Bestehen des Mietverhältnisses bisher pünktlich seine Miete bezahlt habe. Das erstmalige Fehlverhalten des Mieters rechtfertige aus diesem Grund keine Kündigung.

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Datum der Urteilsverkündung: 16.05.2019

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