Datum: 28.01.2025

Zu den Folgen eines Reiserücktritts aufgrund von Covid-19

Urteil des BGH vom 28.01.2025 (X ZR 53/21)

Ist im Zeitpunkt des Rücktritts von einer Reise aufgrund der Covid-19-Pandemie bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen bei der Durchführung der Reise kommen würde, kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung für den Rücktritt verlangen.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger bucht im Januar 2020 für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Reise nach Japan, die vom 3. bis zum 12. April 2020 stattfinden und 6.148 Euro kosten soll. Am 31. Januar 2020 leistet er eine Anzahlung von 1.230 Euro. Im Gefolge von Meldungen über das Corona-Virus sind Ende Februar 2020 in Japan Schutzmasken landesweit ausverkauft. Die großen Vergnügungsparks werden geschlossen und sportliche Großveranstaltungen finden ohne Publikum statt oder werden abgesagt. Am 27. Februar 2020 werden alle Schulen Japans bis mindestens Anfang April 2020 geschlossen. Mit Schreiben vom 1. März 2020 tritt der Kläger wegen der vom Corona-Virus ausgehenden Gesundheitsgefährdung von der Reise zurück. Die Beklagte erstellt daraufhin eine Stornorechnung über weitere 307 Euro, die der Kläger bezahlt. Ende März 2020 erlässt Japan ein Einreiseverbot Der Kläger verlangt hierauf erfolglos die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte in erster Instanz zur Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Anzahlung und der Stornierungskosten. Das Berufungsgericht weist die Klage mit Ausnahme eines Differenzbetrags von 14,50 Euro ab. Mit der Revision begehrt der Kläger weiterhin die vollständige Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge. 

Die Revision ist begründet und führt zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung. Aufgrund der im Rahmen des Verfahrens erfolgten Vorabentscheidung des EuGH dürfen weder das Einreiseverbot noch die Absage der Reise bei der Beurteilung berücksichtigt werden, weil diese Ereignisse erst nach dem Zeitpunkt des Rücktritts stattgefunden haben. Das Berufungsgericht wird nach der Rückverweisung festzustellen haben, ob bereits im Zeitpunkt des Rücktritts die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB bestanden hat. Dabei dürfe die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht allein deshalb verneint werden, weil es im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht zu einer erheblichen Zahl von Infektionen in Japan gekommen war und die getroffenen Maßnahmen vor allem der Verhinderung von Infektionen gedient haben. Es sei vielmehr entscheidend, ob die ungewöhnliche Art und Anzahl dieser Maßnahmen schon damals mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine erhebliche Infektionsgefahr schließen ließen. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 28.01.2025
Aktenzeichen: X ZR 53/21
Gericht: BGH

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