Datum: 09.09.2021

Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20)

Ein Widerruf von Verbraucherkreditverträgen kommt auch Jahre nach Vertragsschluss in Betracht, wenn die Angaben in der Belehrung nicht korrekt erfolgt sind.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Autokäufer:innen streiten mit der Volkswagen Bank, der Skoda Bank bzw. der BMW Bank vor dem Landgericht Ravensburg darüber, ob sie die mit diesen Banken zwecks eines Autokaufs geschlossenen Kreditverträge noch Jahre nach Vertragsabschluss (teilweise sogar nach vollständiger Tilgung) wirksam widerrufen konnten, weil die Verträge nicht alle erforderlichen Informationen enthalten hätten.

Nach Artikel 14 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkredite können Verbraucher:innen den Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wobei die Widerrufsfrist entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags beginnt oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 der Richtlinie erhält, sofern dieser später liegt. Das Landgericht Ravensburg hat den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung dieser beiden Richtlinienbestimmungen ersucht.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, welche Angaben entsprechende Verträge enthalten müssen. Dies sind insbesondere genaue Prozentsätze bei Verzugszinsen und die Berechnungsmethode einer bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung, die demnach für einen Durchschnittsverbraucher in einer "leicht nachvollziehbaren Weise" angegeben werden muss. Sofern darüber nicht korrekt belehrt worden ist, haben Kund:innen ein Widerrufsrecht, dessen Ausübung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Auch Verwirkung scheide aus.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Datum der Urteilsverkündung: 09.09.2021
Aktenzeichen: C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20
Gericht: EuGH

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