Datum: 25.07.2024

Zu den Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung

Urteil des BGH vom 25.07.2024 (I ZR 143/23)

Bei der Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung ist auch die Gesamtzahl der Bewertungen und der Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen anzugeben. Eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen ist hingegen nicht zwingend erforderlich.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine Organisation zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufer:innen an Immobilienmakler an. Sie wirbt unter anderem mit den durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kund:innen, ohne Angaben zur Gesamtzahl der abgegebenen Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und einer Aufgliederung nach der Anzahl der abgegebenen Bewertungen pro Sterneklasse zu machen. Die Klägerin hält diese Art der Werbung mit einer Sternebewertung für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht verurteilt die Beklagte in erster Instanz, es zu unterlassen, mit durchschnittlichen Sternebewertungen zu werben, ohne gleichzeitig den Zeitraum und die Gesamtzahl der berücksichtigten Bewertungen zu nennen. Den Antrag auf Unterlassung der Werbung ohne eine Aufschlüsselung nach der Anzahl der jeweils pro Sterneklasse abgegebenen Bewertungen weist das Landgericht ab. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiter.

Die Revision hat keinen Erfolg. In der fehlenden Aufschlüsselung der in der Werbung der Beklagten erwähnten Kundenbewertungen nach den einzelnen Sterneklassen sei keine unzulässige geschäftliche Handlung zu sehen, die einen Unterlassungsanspruch begründe. Den angesprochenen Durchschnittsverbraucher:innen sei aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bekannt, dass sich durchschnittliche Sternebewertungen aus guten und schlechten Bewertungen zusammensetzten und dass diese zum Teil erheblich divergierten. Anhand der Angabe des berücksichtigten Zeitraums und der Gesamtzahl der abgegebenen Bewertungen sei bereits abschätzbar, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung sei. Weitere Angaben seien nicht erforderlich.

 

 

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Datum der Urteilsverkündung: 25.07.2024
Aktenzeichen: I ZR 143/23
Gericht: BGH

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