Urteil des BGH vom 13.04.2010 (XI ZR 197/09)
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Eine variable Zinsklausel in einem Sparvertrag ist insofern unwirksam, als sie kein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit aufweist. Ein entsprechender Zinssatz ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.
Ein Ehepaar hatte einen langfristigen Sparvertrag mit variabler Zinsklausel abgeschlossen. Sie hatten am Ende der Laufzeit die Zinsberechnung der Sparkasse beanstandet und eine höhere Verzinsung verlangt und hatten daher Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt.
Zwar sei ein variabler Zinssatz vereinbart worden, im Vertrag selbst habe sich aber keine entsprechende Größe gefunden. Eine einseitige Bestimmung des Zinssatzes komme nach Meinung des Bundesgerichtshofes allerdings weder für die Sparkasse, noch für die Kunden in Betracht. Vielmehr sei durch ergänzende Vertragsauslegung der Zinssatz zu ermitteln. Hierbei sei allerdings die Anlagedauer - im vorliegenden Fall 20 Jahre - zu berücksichtigen. Dies habe das Berufungsgericht zu Lasten der Verbraucher unterlassen. Die Sache wurde daher zurückverwiesen.
Verbrauchern ist eine Überprüfung bzw. Nachberechnung bestehender Sparverträge zu empfehlen, zum Beispiel über Verbraucherzentralen. Verjährung droht bei Sparverträgen in der Regel nicht.
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Datum der Urteilsverkündung: 13.04.2010