Datum: 28.04.2015

Widerrufsrecht bei nach Kundenspezifikation angefertigtem Sofa

Urteil des AG Dortmund vom 28.04.2015 (425 C 1013/15)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Für Internetbestellungen, bei denen dem Besteller zwar eine große Anzahl an Kombinationsmöglichkeiten angezeigt wird, er aber ein als vorrätig angezeigtes Sofa in der Farbkombination schwarz/weiß auswählt, handelt es sich nicht um eine individuelle Auswahl oder Herstellung, so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen wird.

Ein über das Internet vertreibendes Unternehmen musste nach einem vom Kunden ausgeübten Widerrufsrecht diesem das bestellte Sofa wieder abnehmen und den geleisteten Kaufpreis zurückerstatten. Die Firma hatte sich zuvor mit dem Hinweis geweigert, dass es sich bei dem Sofa um ein speziell auf Kundenwunsch angefertigtes Möbel handelte und somit ein Widerrufsrecht nicht bestehe. Das AG Dortmund sah dies anders.

Richtigerweise könne zwar die Anfertigung des Sofas nicht rückgängig gemacht werden, dafür sei sie aber nicht durch die Kundenwünsche derart individualisiert, dass sie bei Rücknahme durch die Firma für diese wirtschaftlich wertlos sei. Dies hätte das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Alleine die Herstellung jedoch schließe das Widerrufsrecht für den Kunden nicht aus. Zudem handele es sich im vorliegenden Fall um eine gängige Farbkombination (schwarz/weiß), von der auch neben dem „Sofort kaufen“-Button mehrere Garnituren als vorrätig (und demnach bestellbar) ausgewiesen sind.

Datum der Urteilsverkündung: 28.04.2015

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