Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten, was bedeutet, dass hiervon auch die Pflicht umfasst ist, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären.
Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.
Der Kläger unterschrieb am 26.05.2014 einen Darlehensantrag der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von € 28.646,11. Die Darlehensvaluta sollte der Finanzierung eines gebrauchten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI Sport & Style Leder Xenon Klima dienen. Die Verzinsung des Darlehens betrug 4,79 %. Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten in Höhe von jeweils € 380,00 ab dem 05.07.2014 sowie einer Schlussrate in Höhe von € 10.406,11 am 05.06.2018 zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Kläger der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Sicherheit übereignete. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, die vom Kläger gesondert unterschrieben wurde.
Mit Schreiben vom 04.12.2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.01.2018 mit, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr möglich sei, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei.
Der Kläger kann von der Beklagten die Feststellung verlangen, dass seine Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs erloschen sind, weil der Widerruf wirksam ist, insbesondere nicht verfristet war.
Der Verbraucherdarlehensvertrag muss nach Ansicht des LG Hamburgs klare und verständliche Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ enthalten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass der Widerruf des Klägers wirksam ist. Das Landgericht legt hierfür den Begriff der Kündigung nach allen Auslegungsmethoden aus.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 12.11.2018