Dazu bedarf es vielmehr einer - lediglich für die Zukunft wirkenden - Nachholung des gesetzlichen Verfahrens zur Mieterhöhung bei Modernisierung.
Dem Mieter steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Wird dieses Recht ausgeübt, so sind der Mieter und der Vermieter an ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss. Jedoch begann die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend der gesetzlichen Anforderungen unterrichtet hat. Deshalb konnte der Mieter im zu entscheidenden Fall eine Modernisierungsvereinbarung, die zwischen Vermieter und ihm bei Gelegenheit des Erscheinens des Vermieters in der Wohnung des Mieters abgeschlossen hatten, widerrufen.
Ein Anspruch auf Wertersatz steht dem Vermieter im Falle des Widerrufs nicht zu.
Die Entscheidung des BGH ist nach altem Recht ergangen. Nach nunmehrigem Recht ist zu beachten, dass das Widerrufsrecht auch bei unterbliebener Widerspruchsbelehrung spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss erlischt. Ein Anspruch auf Wertersatz für die Vergangenheit steht dem Vermieter auch nach neuem Recht nicht zu. Der Vermieter kann die Modernisierungskosten im Wege der Mieterhöhung geltend machen. Die Mieterhöhungserklärung wirkt allerdings nur für die Zukunft.
Datum der Urteilsverkündung: 17.05.2017