Urteil des OLG Stuttgart vom 13.03.2002 (9 U 63/01)
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Der zugunsten der Bank geltende Anscheinsbeweis muss nicht durch einen Gegenbeweis des Karteninhabers widerlegt werden. Es reicht vielmehr die schlüssige Darstellung eines untypischen Geschehensablaufs, der eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der aufzubewahrenden Geheimnummer ausschließt, so das OLG Stuttgart.
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Datum der Urteilsverkündung: 13.03.2002