Bei erfolgreichem Widerspruch gem. § 5a VVG a. F. können Versicherte auch die Abschlussgebühren von den Versicherungen zurückverlangen.
Ein Ehepaar hatte mehrere Versicherungen nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen und später dem Vertragsabschluss widersprochen. Nachdem die Verbraucher geklagt und in zweiter Instanz überwiegend Recht bekommen hatten, hatte die Versicherung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Diese hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte noch einmal, dass das Widerspruchsrecht der Eheleute noch bestanden habe. Die Versicherten könnten zwar nicht alle Prämien zurückverlangen, da sie Versicherungsschutz genossen hätten und dieser für die Zeit bis zur Kündigung zu berücksichtigen sei. Allerdings müsse die Versicherung die von ihr einbehaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die Ratenzahlungszuschläge zurückzahlen. Insbesondere bei den Abschlusskosten würde es dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widersprechen, wenn Versicherte zwar dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags widersprechen könnten, aber dennoch die Abschlusskosten zu zahlen hätten.
Datum der Urteilsverkündung: 29.07.2015