Datum: 26.02.2013

Verjährungsfrist ist unabhängig von der Kenntnis der Kick-Back-Höhe

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 26.02.2013 (XI ZR 498/11)

Die Kenntnis der tatsächlichen Rückvergütungshöhe (Kick-Back) ist für den Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen verschwiegener Rückvergütungen nicht relevant, wenn der Anleger Kenntnis davon hat, dass die beratende Bank Rückvergütungen erhält.

Ein Anleger hatte die ihn beratende Bank wegen Verschweigens von Rückvergütungen bei der Zeichnung einer Beteiligung an einem Filmfonds verklagt. Er hatte einen Teil der Zeichnungssumme fremdfinanzieren lassen. Der Verkaufsprospekt hatte ausgewiesen, dass 8,9 Prozent der Zeichnungssumme sowie das Agio zur Eigenkapitalvermittlung durch die V. AG verwendet werden sollten, die wiederum laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten auf Dritte übertragen konnte. Die beratende Bank hatte 8,25 Prozent der Zeichnungssumme als Vertriebsprovision erhalten.

Der Bundesgerichtshof hob das verbraucherfreundliche Urteil des OLG Frankfurt a.M. auf und verwies die Sache dorthin zurück. Zwar sei die Bank aufgrund des geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet gewesen, den Anleger über die erhaltenen 8,25 Prozent Rückvergütungen aufzuklären. Dies habe sie schuldhaft unterlassen, das Überreichen der Fondsprospekte sei nicht ausreichend gewesen.

Jedoch habe der Bankkunde bereits bei Zeichnung im Jahr 2003 Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gehabt, auch wenn er die genaue Höhe der Rückvergütungen nicht kannte. Aus diesem Grund sei die Verjährungsfrist ab dem 01.01.2004 zu berechnen gewesen und lief am 31.12.2006 ab. Der Anleger habe die Klage jedoch erst am 30.06.2008 eingereicht.

Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2013

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