Für Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus Altkreditverträgen, die vor dem 31.12.2001 entstanden sind und zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, besteht Verjährungshemmung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.
Ein Verbraucher hatte mit einer Bank im Jahr 1993 einen Kredit über 61.000 DM abgeschlossen, der 2002 hätte zurückgezahlt sein sollen. In 1994 hatte die Bank wegen Zahlungsverzuges kündigen wollen, das Kündigungsschreiben jedoch nicht zustellen können, da der Schuldner unbekannt verzogen war. 2004 war die Anschrift ermittelt worden, so dass das Kreditinstitut seine Ansprüche geltend gemacht hatte. Der Verbraucher hatte sich auf Verjährung berufen.
Der Bundesgerichtshof gab der klagenden Bank teilweise Recht. Da die Darlehensraten ab Januar 1998 am 31.12.2001 noch nicht verjährt gewesen seien, fielen sie in den Anwendungsbereich des Art. 229 Abs. 6 EGBGB. Auch sei § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB keine Sonderverjährungsvorschrift. Von der Verjährungshemmung seien die in den Raten enthaltenen Tilgungsanteile, Vertrags- und Verzugszinsen sowie Bearbeitungsgebühren betroffen. Daher sei der Bank ein weiterer Betrag in Höhe von 16.878,60 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont- bzw. Basiszinssatz auf monatlich jeweils 468,85 € beginnend ab dem 16. Januar 1998 und fällig jeweils zum 16. des Folgemonats bis einschließlich 16. Mai 2002, sowie auf 508,12 € ab dem 16. Juni 2002 zu zahlen.
Datum der Urteilsverkündung: 05.04.2011