Datum: 21.06.2016

Unzulässige Werbung für „milde“ Zigaretten

vzbv erstreitet zwei Urteile gegen Tabakwerbung

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Quelle: David -W- photocase.de

  • Bei zwei Klagen des vzbv gegen Tabakhersteller urteilen Gerichte im Sinne des Gesundheitsschutzes.
  • Werbung für „milde“ Zigaretten ist aus Sicht des Hamburger Landgerichts irreführend.
  • Auch auf Unternehmensseiten gilt das Werbeverbot für Tabakprodukte, so das Oberlandesgericht München.

Tabakfirmen dürfen Zigaretten nicht als „mild“ bewerben, es sei denn, es bezieht sich ausschließlich auf den Geschmack. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die British American Tobacco GmbH (BAT) entschieden. In einem weiteren vom vzbv erstrittenen Urteil stellte das Oberlandesgericht München klar: Das Tabakwerbeverbot im Internet gilt auch für Webseiten, die der Unternehmensdarstellung dienen und auf denen keine Tabakwaren verkauft werden.

„Die Richter haben deutlich gemacht, dass Gesundheits- und Jugendschutz Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Tabakhersteller haben“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv.

Gesundheitsgefahren verharmlost

BAT hatte auf großflächigen Plakaten für die Marke Lucky Strike mit den Worten „MILD THING“ und „TAKE A WALK ON THE MILD SIDE“ geworben. Das Hamburger Landgericht schloss  sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussagen irreführend sind. Eine Zigarette als mild zu bezeichnen, verharmlose die vom Rauchen ausgehenden Gefahren. Die Werbung erwecke den Eindruck, das Gesundheitsrisiko könne bei dieser Zigarette eher als bei anderen vernachlässigt werden.

Die Aussage „LUCKIES EXTRA MILD IM GESCHMACK“ auf anderen Werbeplakaten hielten die Richter dagegen für zulässig. Diese Formulierung mache deutlich, dass  „mild“ hier nur geschmacks- und nicht gesundheitsbezogen zu verstehen sei.

Werbeverbot gilt auch für Unternehmensseiten im Internet

In einem zweiten Verfahren setzte sich der vzbv gegen die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG durch.

Das Unternehmen betreibt eine Internetseite, auf der sich interessierte Nutzer unter anderem über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren können.  Auf der inzwischen geänderten  Startseite waren vier gut gelaunte Personen mit Zigaretten, Pfeife und  Schnupftabak abgebildet. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das in der EU bereits seit 2007 geltende Tabakwerbeverbot im Internet.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage wie zuvor schon das Landgericht Landshut statt.

Die umstrittene Abbildung preise die Tabakwaren des Unternehmens an und rege zumindest indirekt zum Kauf der Produkte an. Außerdem wende sich die Webseite an eine breite Öffentlichkeit. Damit falle die Abbildung  unter das generelle Tabakwerbeverbot im Internet. Die Richter stellten klar: Das Werbeverbot gilt auch dann, wenn Zigaretten und andere Tabakprodukte nicht auf der Webseite zum Kauf angeboten werden.

Urteil des LG Hamburg vom 11.05.2016, Az. 416 HKO 47/16 – nicht rechtskräftig

Urteil des OLG München vom 21.04.2016, Az. 6 U 2775/15 – nicht rechtskräftig

Zu diesem Urteil liegen aktuellere Urteile vor!

Datum der Urteilsverkündung: 21.06.2016
Aktenzeichen: Az. 6 U 2775/15
Gericht: Oberlandesgericht München

Aktuellere Urteile:

BGH: Tabakwerbeverbot gilt auch im Internet

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Vorangegangene Urteile:

Tabakwerbeverbot gilt auch für Unternehmensseiten im Internet

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Urteil gegen British American Tobacco| Landgericht Hamburg vom 11. Mai 2016 | Az. 416 HKO 47/16, nicht rechtskräftig

Urteil gegen British American Tobacco| Landgericht Hamburg vom 11. Mai 2016 | Az. 416 HKO 47/16, nicht rechtskräftig

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Tabak gegen Pöschl Tabak | Oberlandesgericht München vom 21. April 2016 | Az. 6 U 2775/15, nicht rechtskräftig

Tabak gegen Pöschl Tabak | Oberlandesgericht München vom 21. April 2016 | Az. 6 U 2775/15, nicht rechtskräftig

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