- Auch auf Unternehmensseiten gilt das Werbeverbot für Tabakprodukte.
- BGH bestätigt das Urteil der Vorinstanzen.
- Unternehmen hatte gut gelaunte, rauchende Menschen auf seiner Internetseite gezeigt.
Das Werbeverbot für Tabakwaren gilt auch für Internetseiten, die der Unternehmensdarstellung dienen und auf denen keine Tabakerzeugnisse verkauft werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG entschieden.
„Mit seinem heutigen Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch im Internet ein striktes Tabakwerbeverbot gilt“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Verstoß gegen Tabakwerbeverbot
Der BGH bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanzen. Er sah in der Darstellung des Internetauftritts, die Gegenstand des Streits war, einen Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz (jetzt: Tabakerzeugnisgesetz).
Das Unternehmen betreibt eine Internetseite, auf der sich interessierte Nutzer unter anderem über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren können. Auf der Startseite waren vier gut gelaunte Personen abgebildet, die Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak konsumierten. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2017, Az.: I ZR 117/16
Datum der Urteilsverkündung: 05.10.2017
Aktenzeichen: I ZR 117/16
Gericht: Bundesgerichtshof
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