Beschluss des LG Hannover vom 21.03.2012 (11 T 6/12)
Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ist eine unpfändbare Erschwerniszulage.
Über das Vermögen einer Polizeibeamtin war zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ihr war Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren aufgehoben worden. Die pfändbaren Bezüge waren an den Treuhänder abgeführt worden. Die Beamtin hatte beantragt, die Erschwerniszulagen pfändungsfrei zu erklären.
Nach Meinung des LG Hannover sind Erschwerniszulagen unpfändbar. Auch wenn die überwiegende Meinung in der Literatur zwar anderer Ansicht sei, lasse sich aus dem Gesetzestext nichts anderes erkennen. Insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes ergebe sich, dass die Tätigkeit des Schuldners beispielsweise nachts oder an Sonn- oder Feiertagen zu honorieren sei. Insofern sei die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 EZulV unpfändbar.
Datum der Urteilsverkündung: 21.03.2012