Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.07.2013 (12 U 12/13)
Beruft sich der Unfallversicherer auf eine Klausel, nach der er leistungsfrei wird, wenn die Krankheitserreger durch eine geringfügige Hautverletzung in den Körper des Versicherten eingedrungen sind, so muss er beweisen, dass durch den Unfall nicht auch unter der Haut liegendes Gewebe in Mitleidenschaft gezogen war.
Ein Verbraucher hatte unter anderem eine Versicherung für den Fall des Unfalltodes mit einer garantierten Leistung von 15.000 Euro abgeschlossen und seine Ehefrau als Bezugsberechtigte eingesetzt. Er hatte sich beim Schneiden von Rosenstöcken im September 2010 am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn verletzt und war daraufhin zunächst stationär behandelt worden, da eine Infektion mit Staphylococcus aureus festgestellt worden war. Aufgrund dieser Infektion hatte der linke Mittelfinger teilweise amputiert werden müssen, nach einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes verstarb der Verbraucher im April 2011 wegen einer Sepsis bei Staphylococcus aureus-Bakteriämie. Die Ehefrau hatte gegen die Versicherung geklagt, nachdem diese sich auf eine Ausschlussklausel in ihren Versicherungsbedingungen berufen und nicht gezahlt hatte.
Das OLG Karlsruhe urteilte zugunsten der Ehefrau des Verstorbenen. Beim Rosenstich handele es sich nicht um einen rein körperinneren Vorgang, der vom Unfallbegriff ausgeschlossen würde. Der Versicherungsnehmer sei aufgrund der verletzungsbedingten Infektion verstorben. Es sei zunächst zweifelhaft, ob die Infektionsklausel, auf die sich die Versicherung berufen habe, an sich wirksam sei (überraschende Klausel). Letztlich sei dies jedoch nicht entscheidungsrelevant, da selbst bei Wirksamkeit der Klausel eine Zahlungspflicht der Versicherung bestünde. Der Versicherungsschutz sei beschränkt, sofern Krankheitserreger durch eine geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung in den Körper gelangten. Beim Stich durch den Rosendorn in den Finger handelt es sich nicht zwangsläufig um eine Hautverletzung, da es möglich ist, dass dieser sämtliche Hautschichten durchstochen habe. Insofern komme es auch nicht auf eine mögliche Geringfügigkeit an. Aufgrund der Ausschlussklausel der Versicherung hätte diese beweisen müssen, dass es sich bei der Verletzung des Versicherten um eine bloße Hautverletzung gehandelt habe.
Dies konnte die Versicherung nicht nachweisen, so dass sie an die Ehefrau des Verstorbenen die vereinbarte Summe (inklusive Verzugszinsen) zahlen musste.
Datum der Urteilsverkündung: 11.07.2013