Datum: 05.08.2010

Strompreis darf nicht an Preiserhöhungen des Grundversorgers gekoppelt werden

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG München I vom 5.08.2010 (12 O 3478/10)

Stromversorger dürfen Preiserhöhungen nicht an Preiserhöhungen des örtlichen Grundversorgers koppeln. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Stromversorger Energy2day entschieden.

Laut Vertragsbedingungen sollte der Arbeitspreis pro Kilowattstunde stets 1 Cent unter dem Arbeitspreis des örtlichen Grundversorgers liegen. Außerdem sollten Kunden immer den vom Grundversorger jeweils berechneten Grundpreis zahlen. Preiserhöhungen des Grundversorgers sollten ab Beginn des Folgemonats an den Kunden weitergegeben werden.

Dieses Verfahren benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unzulässig, entschieden die Richter. Zu Preiserhöhungen sei ein Unternehmen nur berechtigt, wenn den höheren Preisen entsprechend höhere Kosten gegenüberstehen, die für den Verbraucher überprüfbar sind. Die Kopplung an den Preis des Grundversorgers ermögliche dem Unternehmen dagegen Preiserhöhungen auch ohne eigene Kostensteigerungen. Die Klausel lasse es außerdem zu, auch solche Preiserhöhungen an den Kunden weiter zu geben, die zum Beispiel wegen einer ungültigen Vertragsklausel des Grundversorgers rechtlich gar nicht zulässig sind.

Energy2day darf nach dem Urteil des Landgerichts auch nicht mehr bestimmen, dass die 24-monatige Vertragslaufzeit mit der Bereitstellung der Leistungen beginnt. Falls die Bereitstellung erst nach dem Vertragsabschluss beginnt, werde die gesetzliche Höchstlaufzeit der Verträge von zwei Jahren überschritten.

Als Verstoß gegen das Transparenzgebot werteten die Richter eine Klausel, nach der der Stromversorger in Fällen höherer Gewalt nicht zur Stromlieferung verpflichtet ist. Die Klausel sei missverständlich. Sie können beim Kunden den falschen Eindruck erwecken, dass sich das Unternehmen auch in diesen Fällen vertragsgemäß verhalte, er trotz fehlender Stromlieferung weiterhin den Grundpreis zahlen müsse und den Vertrag nicht kündigen könne.

Datum der Urteilsverkündung: 05.08.2010

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Urteil des Landgerichts München | Az. 12 O 3478/10

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