Ein Stromversorger darf den Kunden nicht für drei Monate an seinen Lieferauftrag binden. Eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Städtischen Werke Magdeburgs ist unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Laut Geschäftbedingung sollte der Stromlieferungsvertrag erst zustande kommen, wenn die Stadtwerke den Kundenauftrag schriftlich bestätigen. Darin beauftragte der Kunde die Stadtwerke "innerhalb der nächsten 3 Monate" mit der Stromlieferung. Das könne der Kunde nur so verstehen, dass er für drei Monate an sein Angebot gebunden ist. Eine solche Bindungsfrist sei auch für Energielieferungsverträge zu lang, entschieden die Richter, zumal der Kunde selbst keinerlei Einfluss auf den Beginn der Lieferung ausüben könne.
Als unzulässig wertet die Richter auch eine Klausel, nach der die Laufzeit ab Lieferbeginn zwölf Monate beträgt. Da die Zeit bis zum Beginn der Stromlieferung völlig unbestimmt sei, könne die gesetzlich zulässige Frist von 24 Monaten in einzelnen Fällen überschritten werden. Zuvor hatte bereits das Landgericht Magdeburg den Stadtwerken eine umstrittene Kündigungsklausel untersagt. Sie hätte den Stromanbieter berechtigt, den Vertrag schon wegen eines geringfügigen Zahlungsverzugs oder wegen "nicht mehr ausreichender Bonität" des Kunden zu kündigen.
Datum der Urteilsverkündung: 17.02.2011