Im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt kein Brand vor, wenn sich Speisereste in einem Kochtopf so entzünden, dass sie zwar stichflammenartig verbrennen, diese Flammen aber keine brennbaren Gegenstände erreichen konnten oder erreichten.
Ein Versicherter verlangte von seiner Versicherung die Regulierung eines Schadens als Brandschaden. Er hatte auf seinem Herd Essen erwärmt und aufgrund einer defekten Herdlampe sowie defekten Herdplatte das Haus im Glauben verlassen, den Herd ausgeschaltet zu haben. Der Topfinhalt hatte sich entzündet und war in mehreren Stichflammen verbrannt. Die Versicherung lehnte die Regulierung als Brandschaden ab. Der Versicherte hat im laufenden Verfahren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
Das OLG Hamm wies die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ab. Das Verfahren habe keine Aussicht auf Erfolg, da ein „Brand“ nicht nachgewiesen werden könne. Zwar seien die Speisereste im Topf stichflammenartig verbrannt. Dennoch wären die Flammen nicht in der Lage gewesen, sich auszubreiten (oder hätte sich gar ausgebreitet) und somit einen „Brand“ im Sinne der Versicherungsbedingungen auszulösen.
Datum der Urteilsverkündung: 15.10.2014