LG Düsseldorf vom 3.02.2010 (12 O 173/09)
Reisevermittler müssen Buchungsgebühren immer in den Endpreis der angebotenen Flüge einrechnen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Vermittler eDreams geklagt hatte. Die Richter stellten klar: Nicht nur Fluggesellschaften, auch Reisevermittler müssen sich an die seit November 2008 geltenden EU-Vorschriften für Flugbuchungen im Internet halten.
Die EU-Verordnung schreibt vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten zu nennen ist. eDreams hatte auf seiner Internetseite jedoch zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe ihrer persönlichen Daten, erfuhren Kunden den wirklichen Preis. Der enthielt eine Buchungsgebühr von 18,33 Euro pro Person und Strecke.
Das Landgericht Düsseldorf sah darin eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen die EU-Verordnung. Es reiche nicht, wenn der Anbieter lediglich in einer Sternchen-Fußnote darauf hinweist, dass zusätzliche Kosten anfallen und erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben. Erklärtes Ziel der Vorschrift sei es, dem Kunden einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dem könne nur Rechnung getragen werden, wenn die EU-Regelung nicht nur auf Fluggesellschaften, sondern auch auf Vermittler von Flügen angewendet werde.
Datum der Urteilsverkündung: 03.02.2010