Datum: 11.08.2004

Preisangabenverordnung ist ein Verbraucherschutzgesetz: Teleprofi

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Schweinfurt vom 11.08.2004 (14 O 230/03) - rechtskräftig -

Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 1 Abs. Preisangabenverordnung: Es ist unzulässig für Mobiltelefone mit günstigen Preisen zu werben, ohne auf die wesentlichen Bedingungen des gleichzeitig abzuschließenden Netzkartenvertrages und die damit verbundenen Folgekosten leicht erkennbar und deutlich lesbar bzw. sonst gut wahrnehmbar hinzuweisen.
Die Preisangabenverordnung ist ein Verbraucherschutzgesetz, da sie dem Schutz der Verbraucher vor Übervorteilung wegen nicht ausreichender Preistransparenz dient.

Datum der Urteilsverkündung: 11.08.2004

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Urteil des Landgerichts Schweinfurth | Az. 14 O 230/03

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