BGH 21.10.2004, III ZR 380/03
Auch bei einem Vertragsschluss unter Einsatz eines Boten kann ein zum Widerruf berechtigender Fernabsatzvertrag vorliegen.
Ein zum Widerruf berechtigender Fernabsatzvertrag kann auch dann vorliegen, wenn lediglich die Vertragsanbahnung über Fernkommunikationsmittel erfolgt, der Unternehmer zur Vertragsunterzeichnung aber einen Boten einsetzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bote über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung keine näheren Auskünfte geben kann und soll. In diesem Fall ist der Verbraucher genauso schutzbedürftig wie bei einem vollständig über Fernkommunikationsmittel abgeschlossenen Vertrag.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der vzbv.
Die Beklagte vertreibt Handys mit Kartenverträgen. In ihren Anzeigen bewirbt sie ein "Multimedia-Paket", mit dem sie ein Handy mit Kartenvertrag anbietet. Die Anzeige informiert über die Beschaffenheit des Handys, die einzelnen Gebühren, sowie die
Laufzeit des Kartenvertrags. Ferner ist in der Anzeige eine "Bestell-Hotline" aufgeführt, bei der das "Mulitmedia-Paket" bestellt werden kann.
Geht eine telefonische Bestellung ein, so bereitet die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vor und fügt ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei. Für die Zustellung der Unterlagen bedient sie sich des "Postident 2-Verfahrens" der Deutschen Post AG. Der Postzusteller identifiziert dabei anhand eines Ausweises den Kunden, holt dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der Beklagten ein, händigt die Sendung aus und benachrichtigt anschließend die Beklagte hiervon. Diese schaltet sodann den Anschluss frei.
Der vzbv beurteilte die Vorgehensweise der Beklagten als Fernabsatzgeschäft mit der Folge, dass den Kunden der Beklagten ein Widerrufsrecht zusteht, über das die Beklagten die Verbraucher belehren muss. Er verlangte daher von der Beklagten, es zu unterlassen, ihre Produkte weiterhin auf diese Art und Weise zu vertreiben, ohne auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Begründung finden Sie in dem eingescannten Urteil als pdf-Datei im Dokumentendownload.
Datum der Urteilsverkündung: 21.10.2004