- In Produktinformationen fehlten Hinweise auf Allergene sowie Angaben zum Verzehrzeitraum und zur Aufbewahrung der Lebensmittel.
- Kostenpflichtige Telefonhotline ersetzt nicht die Pflichtangaben im Internet.
- Händler muss Information über Allergene hervorheben.
Online-Händler von Lebensmitteln müssen ihren Kunden die Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformations-Verordnung vor der Bestellung im Internet zur Verfügung stellen. Es reicht nicht aus, über die in den Produkten enthalten Allergene oder den Verzehrzeitraum nur über eine kostenpflichtige Telefonhotline zu informieren. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die All you need GmbH entschieden.
Der Lebensmittelhändler hatte in seinem Onlineshop unter anderem Pesto, Hummus, Tomatensuppen, Nuss-Nougat-Cremes und Kekse angeboten. Die dazugehörigen Produktinformationen entsprachen nicht der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union. Mal fehlten Hinweise auf Allergene, die in den Produkten enthalten sind, mal die Angaben über den Verzehrzeitraum oder die Aufbewahrungsbedingungen. Name und Anschrift der Firmen, die die Produkte vermarkten, waren ebenfalls nicht zu finden. Stattdessen gab das Unternehmen den Hinweis: „Für Informationen über Nährwertangaben, Zutaten, Pflichtinformationen gemäß LMIV, etc. rufen Sie bitte unsere Hotline an.“ Dabei handelte es sich um eine gewöhnliche Telefonnummer mit Ortsvorwahl, die für den Anrufer kostenpflichtig war.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die lückenhaften Angaben gegen die EU-Verordnung verstoßen. Diese schreibt unter anderem vor, dass die Pflichtangaben kostenlos bereitgestellt werden müssen. Das schließe auch Kosten aus, die nicht direkt an den Händler, sondern an einen von ihm eingeschalteten Telefondienstleister zu zahlen sind.
Das Gericht ließ zudem keinen Zweifel daran, dass auch eine kostenlose Hotline nicht ausreicht, um die Kunden angemessen zu informieren. Für Lebensmittel, die im Internet bestellt werden, sollen nach der Verordnung die gleichen Anforderungen gelten wie für Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden. Im Supermarkt finden Verbraucher alle vorgeschriebenen Informationen direkt auf der Verpackung. Nach Auffassung des Gerichts werde ihr Informationsbedürfnis bei weitem nicht gleichwertig erfüllt, wenn sie erst nach einem Mitarbeiter suchen müssten, der bereit und in der Lage ist, ihnen die Auskünfte zu erteilen. Entsprechendes gelte für einen Onlineshop, der für die Produktinformationen auf eine Telefonhotline verweise. Zudem bestätigte das Gericht die Auffassung des vzbv, dass Allergene auch nach den Vorgaben der LMIV hervorgehoben werden müssen.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9.05.2018, Az. 5 U 152/16
Datum der Urteilsverkündung: 07.03.2019