- Lieferservice muss im Internetshop über Zutaten, Allergene, Aufbewahrungsbedingungen und Verzehrzeitraum informieren.
- Vertragsschluss an der Haustür beseitigt nicht Informationspflicht im Internetshop
- Es reicht nicht, wenn der Kunde erst bei der Lieferung die Möglichkeit hat, die Angaben auf den Verpackungen zu lesen.
Ein Lieferservice ist verpflichtet, Kunden vor der mit Kosten verbunden Bestellung im Internet über Zutaten und Allergene der angebotenen Lebensmittel zu informieren. Auch über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum muss informiert werden. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Bringmeister GmbH entschieden.
„Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern im Internet. Eine informierte Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn vor der Bestellung alle wesentlichen Informationen verfügbar sind.“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Es ist nicht zumutbar, wenn Verbraucher sich über die enthaltenen Zutaten und Allergene erst an der Haustür auf den Verpackungen informieren können.“
EU-Verordnung schreibt Pflichtanagaben vor
Nach der EU-weit gültigen Lebensmittelinformationsverordnung müssen Verkäufer verpackter Lebensmittel die darin enthaltenen Zutaten und Allergene angeben. Außerdem müssen sie über die Aufbewahrungsbedinungen und den Verzehrzeitraum informieren. Die Angaben müssen für Verbraucher „vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar“ sein.
Im Internetshop der Bringmeister GmbH fehlten Pflichtangaben beispielweise bei Kartoffelchips, Tiefkühl-Pizzen und Schokoriegeln. Dagegen hatte der vzbv geklagt. Vor Gericht berief sich das Unternehmen auf seine besonderen Geschäftsbedingungen. Kunden, die nach Auswahl der Lebensmittel auf den Button „Jetzt bestellen“ klickten, verpflichteten sich damit nicht etwa zum Kauf der Lebensmittel. Verbindlich bestellten sie nur deren kostenpflichtige Lieferung. Der Kaufvertrag für die Lebensmittel kam erst an der Haustür durch deren Annahme zustande. Die vorgeschriebenen Angaben seien deshalb für den Kunden noch vor Vertragsabschluss auf den Verpackungen der gelieferten Lebensmittel verfügbar, argumentierte Bringmeister.
Informationen müssen vor Bestellungen verfügbar sein
Die Richter schlossen sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass für die Kaufentscheidung wichtige Lebensmittelinformationen bereits im Internetshop stehen müssen. Angesichts der in der Haustürsituation regelmäßig unter Zeitdruck und räumlicher Enge stehenden Auslieferung sei es für Verbraucher nicht zumutbar, die Informationen erst auf den Verpackungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssten zugänglich sein, bevor der Kunde konkrete Produkte im Internet bestellt. Das gelte auch, wenn die Bestellung nach den Geschäftsbedingungen nur für die kostenpflichtige Lieferung bindend sei.
Die Richter monierten zudem, dass Verbraucher die Angaben zu den bestellten Lebensmitteln nicht kostenlos bekommen konnten, sondern erst, nachdem sie sich zur Zahlung der Liefergebühr verpflichtet hatten. Diese mussten sie unabhängig davon bezahlen, ob sie die Lebensmittel an der Haustür annahmen oder nicht.
Urteil stärkt Verbraucherrechte
„Wie beim Einkauf im Supermarkt müssen Verbraucher bereits bei der Auswahl verschiedene Produkte mit einander vergleichen können“, so Sophie Herr, Leiterin Team Lebensmittel beim vzbv. Das ginge nur, wenn Verbraucher genug Informationen hätten, beispielsweise zu Nährwerten, Zutaten oder Allergenhinweisen. „Im Laden bekommen Verbraucher diese Informationen auch nicht erst an der Kasse. Deshalb ist das Urteil sehr wichtig für die wachsende Zahl von Verbrauchern, die ihre Lebensmittel online kaufen.“
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23.01.2018, Az. 5 U 126/16 – rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 28.02.2018