Datum: 27.09.2005

Nicht wirksam erteilte Vollmacht kann nur bei Aushändigung des Originals an die Bank einen Rechtsschein entfalten

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Link zum Urteil auf money-advice.net

Der BGH hält an seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung fest, dass § 171 und § 172 BGB auch dann anwendbar sind, wenn die umfassende Bevollmächtigung eines Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § Abs. 1 RBerG verstößt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Die Wirksamkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht gegenüber der Bank kann unter den Rechtsscheingesichtspunkten jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrags entweder das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag.

Der durch den vollmachtlosen Vertreter abgeschlossene Darlehensvertrag wird auch nicht durch die persönliche Unterzeichnung einer Änderung des Vertrages genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) und damit nachträglich wirksam. Vielmehr stellt dieser Vertrag einen neuen, selbständigen Darlehensvertrag dar, der an die Stelle des ursprünglichen Vertrages tritt und eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung begründet.

Hinweis

Weitere Urteile und Beschlüsse finden Sie im Volltext bei FIS money-advice.net.
FIS money-advice ist ein Projekt des IFF, mit dem das Datenbanksystem des IFF in eine "Informationskooperative zum Thema Social Finance" überführt werden soll.

Darin finden sich verschiedene Organisationen zu einer gemeinsamen Plattform zusammen, um Informationen aus Recht, Wirtschaft und Politik, die unmittelbar für den Umgang mit Finanzdienstleistungen relevant sind, zugänglich zu machen.

Mitglieder der Kooperative sind Verbraucherorganisationen, Forschungsinstitute, Money Advice Organisationen, staatliche Stellen sowie internationale Organisationen. Die Redaktion des Systems liegt beim IFF Hamburg.

Datum der Urteilsverkündung: 27.09.2005

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: