Datum: 13.02.2013

Nachträgliche Abgabe der Abtretungserklärung im Regelinsolvenzverfahren zulässig

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des LG Dresden vom 13.02.2013 (5 T 63/13)

Die Abtretungserklärung für die Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren kann auch nach der gerichtlich gesetzten Frist wirksam nachgereicht werden.

Eine Schuldnerin hatte die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens und gleichzeitig die Restschuldbefreiung beantragt. Letzteren hatte das Insolvenzgericht zurückgewiesen, da die Schuldnerin trotz Aufforderung durch das Gericht die erforderliche Abtretungserklärung erst nach Ablauf der Frist (2 Wochen) einreichte. Hiergegen hatte sie sich mit der sofortigen Beschwerde gewendet.

Das LG Dresden hat den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben. Die Schuldnerin habe einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt.

Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das Insolvenzgericht den Restschuldbefreiungsantrag ursprünglich verworfen habe, da diesem keine Abtretungserklärung beigefügt gewesen sei. Allerdings sei die Erklärung später nachgereicht worden, das Überschreiten der zweiwöchigen Frist sei im vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Die Frist zur Ergänzung des Restschuldbefreiungsantrags sei als allgemeine richterliche Frist zu bewerten, mit der Folge, dass das Gericht nach deren Ablauf über den Restschuldbefreiungsantrag entscheiden konnte. Durch den nachträglichen Eingang der Abtretungserklärung sei der Restschuldbefreiungsantrag jedoch zulässig und dessen Verwerfung durch das Gericht aufzuheben.

Datum der Urteilsverkündung: 13.02.2013

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