Beschluss des LG Duisburg vom 19.12.2012 (7 T 175/12)
Auch der anwaltlich vertretene Schuldner muss sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts verlassen können.
Das AG Duisburg (Insolvenzgericht) hatte einem anwaltlich vertretenen Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen hatte er Beschwerde eingelegt.
Das LG Duisburg gewährte ihm zunächst Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, nachdem der Anwalt die Beschwerde gegen die Restschuldbefreiungsversagung fälschlicherweise beim LG Duisburg (statt dem AG Duisburg) eingelegt hatte. Zwar sei die Beschwerde nicht fristgemäß beim korrekten Gericht eingelegt worden. Allerdings habe die Rechtsmittelbelehrung des Insolvenzgerichts als zuständiges Gericht das Landgericht für die Beschwerde benannt. Hierauf müsse sich auch ein anwaltlich vertretener Schuldner verlassen können.
Auch inhaltlich war die Beschwerde erfolgreich. Der Schuldner habe keine Obliegenheiten verletzt. Der Treuhänder habe die Lohnabtretung nicht gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners offengelegt, sondern mit dem Schuldner eine Vereinbarung getroffen, dass dieser monatlich die pfändbaren Einkommensabteile an den Treuhänder abführe. Diese Regelung sei jedoch für selbständig tätige Personen vorgesehen. Insofern habe der Schuldner durch das Nichtabführen keine gesetzliche Regelung verletzt, die eine Versagung gerechtfertigt hätten.
Datum der Urteilsverkündung: 19.12.2012