Beschluss des BGH vom 19.12.2012 (VII ZB 50/11)
Bei einer Lohnpfändung ist der Anspruch auf Erteilung der Lohnabrechnung ein unselbständiger Nebenanspruch, der im Allgemeinen mitgepfändet wird.
Ein Gläubiger hatte wegen einer Geldforderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss u.a. hinsichtlich Lohnzahlungen erwirkt. Er hatte zudem erreichen wollen, dass der Arbeitgeber (Drittschuldnerin) die monatlichen Lohnabrechnungen des Schuldners an ihn zumindest per Telefax senden müsste. Das hatte das Vollstreckungsgericht abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hatte Erfolg. Die Pfändung erstrecke sich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung auf den neuen Gläubiger übergingen. Bei der Lohnpfändung stelle der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen solchen unselbständigen Nebenanspruch dar, sofern eine Abrechnung nötig sei, um den Lohnanspruch geltend zu machen. Die Übersendung an den Gläubiger würde auch keine Rechte des Schuldners (Geheimhaltung, informationelle Selbstbestimmung) verletzen.
Die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen seien somit zusammen mit den angeblichen Forderungen auf Lohnzahlung als Nebenrechte mitgepfändet.
Datum der Urteilsverkündung: 19.12.2012