Urteil des BGH Karlsruhe vom 26.01.2005 (VIII ZR 90/04)
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Die einmal vorliegenden Kündigungsvoraussetzungen wegen Zahlungsverzuges (Verzug mit zwei aufeinander folgenden Raten oder eines Betrages von 10 bzw. 5 % des Nennbetrages) entfallen erst wieder, wenn der Schuldner vor Ausspruch der Kündigung den Rückstand vollständig beseitigt. Allerdings sind an die Kündigungsandrohung, die den ausstehenden Betrag genau beziffern muss, strenge Anforderungen zu stellen. Ist der angegebene Betrag nicht richtig angegeben, so ist auch die nachfolgende Kündigung unwirksam.
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Datum der Urteilsverkündung: 26.01.2005