Datum: 17.10.2006

Kreditgebende Bank muss auf arglistige Täuschung des Immobilienverkäufers hinweisen

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH Karlsruhe vom 17.10.2006 (XI ZR 205/05)

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Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache ungefragt hinweisen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Ehepaar hatte auf Anraten eines Vermittlers eine Eigentumswohnung erworben und zur Finanzierung des Kaufs ein Darlehen aufgenommen. Als sich herausstellte, dass der Verkehrswert der Wohnung deutlich unter dem gezahlten Kaufpreis lag, verlangten die Käufer Schadensersatz von der kreditgebenden Bank. Deren damaliger Filialleiter sowie der Kredit-sachbearbeiter hätten bei Abschluss des Kreditvertrages gewusst, dass sie, die Kläger, auf-grund arglistiger Täuschung durch den Vermittler eine minderwertige, baufällige und wesent-lich ältere als im Prospekt des Vermittlers angegebene Wohnung gekauft hatten. Die Finanzierung der weitgehend wertlosen Immobilie sei erst nach deren Besichtigung durch Mitar-beiter der Bank erfolgt.

Der BGH gab den Klägern Recht. Die Bank sei bei der Kreditvergabe auf Grund eines kon-kreten Wissensvorsprungs verpflichtet gewesen, ihre Kunden auf die arglistige Täuschung des Vermittlers hinzuweisen.

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Datum der Urteilsverkündung: 17.10.2006

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