Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.03.2011 (I-7 U 148/09)
Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit sind grundsätzlich unpfändbar (§ 850b Abs. 1 ZPO) und fallen deshalb nicht in die Insolvenzmasse. Sie stellen keinen „Neuerwerb“ dar. Sie können jedoch im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar erklärt werden.
Über das Vermögen eines Verbrauchers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er hatte vom Treuhänder die Auskehrung von auf dessen Treuhandkonto während des laufenden Insolvenzverfahrens eingegangenen Renten(nach)zahlungen in Höhe von 23.808,68 Euro aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt. Der Treuhänder hatte argumentiert, es hätte sich dabei um einen so genannten „Neuerwerb“ im Sinne des § 35 InsO gehandelt.
Dies sah das Gericht anders. Bis auf einen Restbetrag von 1.416 Euro sei der Betrag auszukehren. Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit seien grundsätzlich (§ 850b Abs. 1 ZPO) unpfändbar. Eine rückwirkende summierte Zahlung stelle keinen „Neuerwerb“ im Sinne des Gesetzes dar. Es könne sich deshalb lediglich die Frage stellen, ob die in Rede stehende Rente, eine private Versicherungsleistung, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar erklärt werden könne, weil im Insolvenzverfahren eben nicht nur § 850b Abs. 1 ZPO, sondern auch § 850b Abs. 2, 3 ZPO entsprechende Anwendung fänden. Bei Addition von Krankengeld und Rentennachzahlung ergebe sich lediglich ein pfändbarer Teil von insgesamt 1.416 Euro für den gesamten Zeitraum. Der Rest müsse an den Schuldner ausgezahlt werden (inkl. Zinsen).
Datum der Urteilsverkündung: 25.03.2011