Urteil des OLG Hamburg vom 28.10.2010 (6 U 114/09)
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Die Anlage in ein Indexzertifikat ist gegenüber einer einzelnen Aktie aufgrund der Streuung weniger risikoreich. Empfiehlt eine Bank einem konservativem Anleger ein solches Zertifikat, handelt sie anlegergerecht.
Ein konservativ orientierter Anleger hatte nach einer Beratung durch seine Bank in ein Bonuszertifikat auf einen Aktienindex investiert. Er hatte später das Kreditinstitut wegen Falschberatung verklagt.
Das Gericht konnte kein Fehlverhalten der Bank feststellen. Das Anlageverhalten eines konservativen Anlegers beinhalte unter anderem auch die Beimischung von Aktien zum Portfolio. Das durch den Verbraucher erworbene Zertifikat weise aufgrund der Streuung sogar ein geringeres Risiko auf als die Anlage in ein einzelnes Wertpapier. Zudem habe er die Produktinformationen erhalten, aus denen auch das Risiko eines Kapitalverlustes eindeutig ersichtlich sei. Danach hätte für den Anleger zudem in einem weiteren geführten Telefonat, das vor dem Kauf des Zertifikats stattfand, mit dem Berater die Möglichkeit bestanden, Unklarheiten auszuräumen, was er jedoch nicht tat. Somit sei der Bank kein Fehlverhalten nachzuweisen und dem Kläger kein Schadensersatz zuzusprechen.
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Datum der Urteilsverkündung: 28.10.2010