Datum: 25.11.2014

Keine Erstattung der Zahnbehandlungskosten ohne vorherige Einreichung des Heil- und Kostenplans

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.11.2014 (L 4 KR 535/11)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Heil- und Kostenpläne sind der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung zur Prüfung zu übergeben.

Ein freiwillig Versicherter hatte sich einer Zahnbehandlung unterzogen. Er hatte um Kostenerstattung gebeten. Die Krankenversicherung hatte dies abgelehnt. Daraufhin hatte der Versicherte Klage eingereicht.

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Krankenkasse keine Kosten übernehmen müsse. Auch wenn nicht ausdrücklich geregelt sei, dass die Bewilligung eines Festzuschusses bei Zahnersatzbehandlungen vor Behandlungsbeginn erfolgen müsse, so ergebe sich diese Notwendigkeit aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung. So könnten Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung vorab aufgrund der Untersuchungen und Röntgenaufnahmen gut beurteilt werden, was nach der erfolgten Behandlung schwieriger sei. Auch würde der Sinn des Heil- und Kostenplans ad absurdum geführt werden, wenn er der Krankenkasse erst nach Abschluss der Behandlung vorgelegt werde.

Datum der Urteilsverkündung: 25.11.2014

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