Beschluss des BGH vom 24.05.2012 (IX ZB 275/10)
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens darf vom Schuldner keine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
Ein Verbraucher hatte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 26.02.2008 hatte er einer nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung u.a. mit der Begründung widersprochen, dass seine zuvor abgegebene nicht unrichtig gewesen war. Am 08.04.2008 war das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Das Gericht hatte dem Widerspruch des Schuldners stattgegeben.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wurde vom BGH zurückgewiesen. Der Insolvenzschuldner sei nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Nach der im Schrifttum überwiegenden Ansicht sei durch das Vollstreckungsverbot (§ 89 Abs. 1 InsO) auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umfasst.
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens seien Zwangsvollstreckungen weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Bei der eidesstattlichen Versicherung handele es sich um eine so unzulässige Vollstreckungsmaßnahme, sie sei Teil der Zwangsvollstreckung. Dass sie die Insolvenzmasse dabei nicht beeinträchtige, sei unerheblich.
Datum der Urteilsverkündung: 24.05.2012