Datum: 12.03.2014

Keine Belehrungspflicht der Versicherung bei arglistig handelnden Kunden

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 12.03.2014 (IV ZR 306/13)

Arglistig handelnde Versicherungskunden können sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer sie nicht über die Folgen einer falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen aufgeklärt hat.

Ein Verbraucher hatte über einen Versicherungsmakler Antrag auf eine Kranken- und Pflegeversicherung eingereicht. Im Antrag war die Frage nach Krankheiten, Beschwerden und ähnlichem in den letzten drei Jahren vor Antragstellung mit „ja“ beantwortet worden, ohne jedoch nähere Angaben dazu zu machen. Die Frage zu psychotherapeutischen Behandlungen war nicht beantwortet worden. Später war der Versicherung ein geändertes Antragsformular zugegangen, in dem sowohl die Frage nach Krankheiten wie auch die zu psychotherapeutischen Behandlungen mit „nein“ beantwortet worden war. Die Versicherung hatte daraufhin einen Versicherungsschein ausgestellt. Später war sie vom Vertrag zurückgetreten, da der Kunde wichtige Vorerkrankungen und Behandlungen verschwiegen hatte. Sie hatte später auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Der Verbraucher hatte dagegen geklagt.

Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten der Versicherung entschieden. Zwar sei die Anfechtung nicht mehr möglich, aber die Versicherungsgesellschaft könne vom Vertrag zurücktreten. Grundsätzlich müsse die Versicherung den Kunden über die negativen Auswirkungen, die falsche Gesundheitsangaben im Antrag haben können, aufklären. Allerdings sei eine Belehrungspflicht nicht vorgesehen, wenn der Kunde die Versicherung beispielsweise durch bewusst falsche Gesundheitsangaben arglistig täusche. Es könne daher auch beim Rücktritt wegen der arglistigen Täuschung nicht darauf ankommen, ob der Kunde belehrt worden sei. Ein arglistig täuschender Versicherungsnehmer könne die Schutzregeln, die für Versicherungskunden gelten würden – nämlich die Hinweispflicht der Versicherung auf mögliche Konsequenzen bei falschen Gesundheitsangaben – nicht für sich in Anspruch nehmen.

Datum der Urteilsverkündung: 12.03.2014

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