Datum: 18.02.2016

Keine Ausnahmen bei Widerrufsbelehrungen in Katalogen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2016 (15 U 54/15)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Auch in einem Katalog darf der Unternehmer, der Kunden diverse Waren mit anhängender Bestellkarte zum Kauf anbietet, keine Angaben bei der Widerrufsbelehrung weglassen.

Ein Unternehmen war verklagt worden, weil es nach Meinung des Klägers wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht fehlerhaft dargestellt hatte. In einem ausklappbaren Prospekt, mit dem verschiedene Bekleidungsstücke beworben wurden und das eine heraustrennbare Bestellkarte enthielt, waren Kunden zwar auf ein bestehendes Widerrufsrecht hingewiesen worden, mussten aber, wenn sie den gesamten Text der Widerrufsbelehrung lesen wollten, auf der Homepage des Händlers nachsehen. Der Händler hatte argumentiert, dass auf dem Prospekt zu wenig Platz sei und Ausnahmeregelungen (Art. 246a § 3 EGBGB) gelten würden.

Das OLG Düsseldorf befand, dass die Berufung des Unternehmens weit überwiegend nicht begründet war. Bei Fernabsatz-Verträgen sind dem Kunden bestimmte Informationen zum Widerrufsrecht zu geben. Unter anderem muss somit auch das Muster-Widerrufsformular beigefügt werden. Auch Name und Anschrift desjenigen, demgegenüber der Kunde einen etwaigen Widerruf erklären müsste, kann dieser aus dem Prospekt nicht erkennen.

Die Argumentation des Händlers, er könne sich auf erleichterte Informationspflichten (Art. 246a § 3 EGBGB) berufen, lässt das Gericht nicht gelten. Ein Werbeprospekt biete nicht lediglich „begrenzten Raum“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Wenn dies so wäre, könnte der Händler den Prospekt quasi immer so gestalten, dass zu wenig Platz für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wäre, indem er beispielsweise bei einem 6-seitigen Prospekt 5,5 Seiten Werbung unterbringt und dann argumentiert, dass die halbe Seite nicht ausreicht. Letztlich ist aber der Unternehmer dafür verantwortlich, wie er die Werbung gestaltet, so dass es auch in seinen Pflichtbereich fällt, die notwendigen Angaben unterzubringen.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie ist unter dem Aktenzeichen I ZR 54/16 beim Bundesgerichtshof anhängig.

Datum der Urteilsverkündung: 18.02.2016

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