Urteil des BGH Karlsruhe vom 23.03.2004 (XI ZR 194/02)
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Eine kreditgebende Bank ist, im Gegensatz zu einem Anlageberater, grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15 Prozent für den Vertrieb zu informieren. Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen darf die Bank davon ausgehen, dass die Kunden selbst über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedient haben.
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Datum der Urteilsverkündung: 23.03.2004