Urteil des OLG Dresden vom 11.05.2010 (5 U 1178/09)
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Wechselt ein Anleger von einer in eine andere Anlageform und unterliegen beide nicht dem Schutz des Einlagensicherungsfonds, so ist der Berater nicht dazu verpflichtet, ihn auf die fehlende Sicherheit hinzuweisen.
Ein Verbraucher hatte bei seiner Bank im Jahr 2007 Lehman-Zertifikate erworben. Er hatte vor dem Kauf seinem Berater mitgeteilt, dass er den Aktienanteil im Depot aufgrund seines bevorstehenden Ruhestandes verringern wolle. Nach der Lehman-Pleite hatte er geklagt und in erster Instanz Schadensersatz zugesprochen bekommen. Die Bank war in Berufung gegangen.
Das Oberlandesgericht Dresden urteilte zugunsten der beratenden Bank. Es konnte keine fehlerhafte Anlageberatung erkennen. Nach Meinung des Gerichtes sei im Jahre 2007 keine drohende Insolvenzgefahr von Lehman Brothers erkennbar gewesen. Auch sei es unerheblich, dass der Anleger nicht auf den fehlenden Schutz durch den Einlagensicherungsfonds hingewiesen worden sei. Schliesslich stammten die eingesetzten Gelder aus einer Kapitalanlage, die ebenfalls nicht abgesichert war. Im Übrigen sei nach Meinung des Gerichtes das Zertifikat mit dem Risikoprofil des Anlegers vereinbar.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr die verbraucherfeindliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Dresden auf. Es hatte in der Vergangenheit bereits mit bankenfreundlichen Urteilen zum Einlagensicherungsfonds von sich Reden gemacht, die der Bundesgerichtshof später aufgehoben hatte. Auch die hier geäusserte Ansicht, ein Zertifikat kombiniere eine hohe Rendite mit großer Sicherheit, ist zumindest für den letzteren Teil der Feststellung fragwürdig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Datum der Urteilsverkündung: 11.05.2010