Urteil des OLG Frankfurt vom 06.07.2004 (5 U 122/03)
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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für Umstände, die nach Ablauf der Zeichnungsfrist eingetreten sind, keine Nachtragungspflicht für Börsenprospekte gibt und somit eine unterlassene oder unzureichende Aktualisierung keine Börsenprospekthaftung rechtfertigt.
Ferner stellt es fest, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht schon dadurch begründet wird, dass das Unternehmen eine Ad-hoc-Mitteilung über die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH in Frankfurt am Main hat verbreiten lassen. Vielmehr sei der Wohnsitz des Anlegers oder der Bezirk in welchem sich die Bank befindet bei welcher das Depot unterhalten wird maßgebend.
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Datum der Urteilsverkündung: 06.07.2004