Beschluss des BGH vom 22.10.2009 (IX ZB 160/09)
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Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung ist unzulässig, wenn sich der Insolvenzschuldner nur deshalb nicht um eine Beschäftigung bemüht, weil absehbar keine Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen sind.
Über das Vermögen einer Verbraucherin war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auf Nachfrage des Insolvenzgerichtes hatte sie mitgeteilt, dass sie als ungelernte und ihre drei Kinder betreuende Person kein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze erzielen könne und sie sich deshalb nicht um die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit bemüht hätte. Daraufhin hatte das Insolvenzgericht zunächst wegen Verletzung der Auskunftspflicht die Verfahrenskostenstundung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden.
Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zu Unrecht geschehen. Der Auskunftspflicht sei die Schuldnerin durch ihre Erklärung nachgekommen. Ebenso wenig sei eine Schädigung der Gläubiger durch die Weigerung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten. Eine Aussicht auf ein entsprechendes, die Pfändungsfreigrenzen überschreitendes - und somit den Gläubigern zustehendes - Einkommen, bestünde aufgrund der Umstände nicht.
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Datum der Urteilsverkündung: 22.10.2009