Datum: 03.05.2011

Kein Widerspruch durch Treuhänder bei Stromzahlungen möglich

Urteil des BGH vom 03.05.2011 (XI ZR 152/09)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Widerspruch des Treuhänders im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. monatliche Stromrechnungen) nicht mehr möglich, wenn der Verbraucher in der Vergangenheit die Zahlungen widerspruchslos hingenommen hatte.

Eine Treuhänderin hatte versucht, Lastschriftabbuchungen vom Konto des Schuldners binnen der 6-wöchigen Frist zu widersprechen.

Der Bundesgerichthof ging von einer konkludenten Genehmigung des Verbrauchers aus, da der Verbraucher bereits einmal dem gleichbleibenden Einzug aus einem Dauerschuldverhältnis nicht widersprochen habe, sei von einer konkludenten Genehmigung auszugehen. Ein Widerspruch des Treuhänders sei somit nicht möglich, auch wenn die 6-wöchige Frist noch nicht abgelaufen sei. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Im vorliegenden Fall schützte die Entscheidung den Verbraucher, weil er mit seinen Stromzahlungen nicht in Verzug kam. Es ist zu hoffen, dass diese Entscheidung für Verbraucher in Zukunft keine negativen Folgen hat.

Datum der Urteilsverkündung: 03.05.2011

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