Urteil des OLG München vom 04.06.2012 (19 U 771/12), rkr.
Die Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett wahrt bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht die Schriftform mit der Folge, dass auch bei Empfang des Darlehens die Widerrufsfrist für den Kunden erst zu laufen beginnt, wenn er eine Abschrift des Vertrages mit den geänderten Bedingungen erhalten hat.
Ein Verbraucher hatte einen Fernseher erworben, dessen Kaufpreis er sich hatte finanzieren lassen. Der Kunde hatte auf einem elektronischen Schreibtablett den Darlehensvertrag unterzeichnet, der ihm im Anschluss daran ausgedruckt worden war. Eine Unterschrift der Bank war darauf nicht enthalten gewesen. Der Verbraucher hatte argumentiert, dass der Vertrag mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam gewesen sei bzw. wirksam widerrufen worden war.
Das OLG München gab ihm Recht. Für den Darlehensvertrag wären die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126a BGB einzuhalten gewesen, da der Kunde Verbraucher sei. Beide Formvorschriften seien durch das Vorgehen der Bank nicht gewahrt. Weder das auf dem Schreibtablett gespeicherte elektronische Dokument, noch der Ausdruck in Papierform entsprächen der gebotenen Schriftform oder elektronischen Form. Ebenfalls könne man auch nicht über eine Gesamtanalogie zu §§ 126, 126a BGB zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett der vorgeschriebenen Form dennoch genüge, weil den gesetzlichen Formzwecken, insbesondere der Warn- und Beweisfunktion hierdurch auf gleiche Weise genügt werde.
Zwar sei die ursprüngliche Formnichtigkeit (Schriftformerfordernis) durch die Auszahlung des Darlehens geheilt worden, jedoch habe er wirksam widerrufen können, da nach § 494 Abs. 7 Satz 1 BGB hat der Darlehensgeber dem Darlehensgeber im Falle der Formunwirksamkeit eine Abschrift des Vertrages mit den geänderten Bedingungen zur Verfügung zu stellen habe. Diese habe der Kunde aber zu keinem Zeitpunkt erhalten. Da die Widerrufsfrist nach § 494 Abs. 7 Satz 2 BGB aber erst mit der Übergabe des Vertrages mit geänderten Bedingungen zu laufen beginne – was laut Urteil bisher nicht erfolgt war – sei der erklärte Widerruf des Klägers jedenfalls rechtzeitig.
Datum der Urteilsverkündung: 04.06.2012