Datum: 08.03.2013

Kein Anschlussversicherungsnachweis bei Kündigung der Mitversicherung des volljährigen Kindes notwendig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Köln vom 08.03.2013 (20 U 218/12)

Der Versicherungsnehmer kann die Krankenversicherung für eine mittlerweile volljährige Person, für die bisher eine Mitversicherung bestand, ohne Nachweis einer Anschlussversicherung kündigen.

Eine Krankenversicherung hatte ihrem Versicherungsnehmer angekündigt, dass der Beitrag für den mitversicherten – inzwischen volljährigen – Sohn angehoben würde. Daraufhin hatte der Versicherungsnehmer die Versicherung für den Sohn gekündigt. Die Versicherung hatte diese Kündigung nicht anerkannt, unter anderem, da kein Anschlussversicherungsnachweis eingereicht worden war.

Das OLG Köln hat in der Berufung dem Versicherungsnehmer insofern Recht gegeben, als es den Versicherungsvertrag zu Gunsten des Sohns als beendet ansah. Versicherte sollen grundsätzlich über einen nahtlosen Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies soll dadurch sichergestellt werden, dass bei Kündigung ein Anschlussversicherungsnachweis eingereicht werden muss. Ob dies für auch für volljährig Mitversicherte gelte, sei jedoch strittig. Nach Meinung des Gerichts gelte dies hier nicht. Ein Versicherungsnehmer könne den Vertrag nur kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließe. Dies sei aber nur dann möglich, wenn er die Person auch gesetzlich vertrete, was bei einem mittlerweile Volljährigen nicht der Fall sei. Kann er also keinen Neuvertrag für den Volljährigen abschließen, so könne dies auch nicht zur Voraussetzung für die Kündigung des Altvertrags gemacht werden. Auch könne es dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden, dass er den Beitrag für den Volljährigen weiterentrichte, wenn dieser sich weigere, selbst für einen Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Da die Sache höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wurde die Revision zugelassen. Diese ist beim BGH anhängig (IV ZR 140/13).

Datum der Urteilsverkündung: 08.03.2013

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