Beschlüsse des BGH vom 12.09.2012 und 27.11.2012 (IV ZR 64/11)
Der Abzug einer vereinbarten Stornogebühr aufgrund einer unwirksamen Bedingungsklausel ist bei Beitragsfreistellung unzulässig.
Ein Verbraucher hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen, die später beitragsfrei gestellt worden war. Die beklagte Versicherung hatte daraufhin einen Stornoabzug von dem gezillmerten Deckungskapital vorgenommen. Der Versicherte hatte dann zunächst erneut in die Versicherung eingezahlt, die Zahlung dann jedoch wieder eingestellt. Daraufhin war die Versicherung erneut beitragsfrei gestellt worden. Wieder hatte die Versicherungsgesellschaft einen Stornoabzug vorgenommen. Bei der später erklärten Kündigung war kein weiterer Abzug erfolgt. Das Amtsgericht hatte zugunsten der Klägerin, an die die Ansprüche abgetreten worden waren, entschieden. Die Versicherung hätte den Stornoabzug ausbezahlen müssen. Dem schloss sich das Berufungsgericht an.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Versicherungsgesellschaft. Bereits im Hinweisbeschluss vom 12.09.2012 wies er darauf hin, dass er bereits ähnliche Versicherungsbedingungen für unzulässig erachtet habe. Der Abzug einer in unwirksamen Bedingungen vereinbarten Stornogebühr bei Beitragsfreistellung oder Kündigung sei in jedem Fall unzulässig, unabhängig davon, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreiche. Darüber hinaus gebe es keine Regelung hinsichtlich eines Abzugs bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
Daran hält der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.11.2012 auch fest und weist die Revision der Versicherungsgesellschaft zurück.
Datum der Urteilsverkündung: 27.11.2012