Urteil des OLG Köln vom 27.06.2003 (6 U 210/02)
Die Beklagte hat irreführende Werbung im Zusammenhang mit Telefonauskünften zu unterlassen, wenn nach der Weitervermittlung ein Tarif verlangt wird, der mindestens 10 % höher ist, als bei einer Direkteinwahl der Bahnauskunft.
Datum der Urteilsverkündung: 27.06.2003