Datum: 17.02.2009

Irreführende Werbung für angeblich kostenloses Telefonieren

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Bonn vom 17.02.2009 (11 O 45/08)

Wirbt ein Mobilfunkunternehmen mit einer kostenlosen Teilleistung, muss es klar und deutlich auf den Preis für den anderen Teil des Angebots hinweisen. Es reicht nicht, Zusatzkosten und Einschränkungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu erwähnen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Mit dieser Begründung untersagte das Landgericht Bonn eine T-Mobile-Werbung für einen Handytarif.

"Für 0 Cent ab der 2. Minute kostenlos telefonieren mit Xtra Nonstop." Damit hatte T-Mobile in einer großformatigen Zeitungsanzeige geworben. Umsonst konnten die Kunden aber nicht telefonieren. Die erste Sprechminute kostete 29 Cent. Dazu kam eine monatliche Grundgebühr von 99 Cent. Nach 2 Stunden wurden die Gesprächsverbindungen automatisch getrennt. Gespräche in andere Mobilfunknetze waren kostenpflichtig. Auf diese Einschränkungen hatte T-Mobile zwar in einer Fußnote hingewiesen. Doch die Minischrift auf dunklem Hintergrund war selbst für geübte Augen kaum zu entziffern.

Die T-Mobile-Werbung erwecke den Eindruck, der Kunde könne eine Leistung kostenfrei in Anspruch nehmen, was tatsächlich nicht zutreffe, monierten die Richter. An der Gefahr der Irreführung der Verbraucher ändere auch die Fußnote mit den einschränkenden Bedingungen nichts. Sie sei praktisch kaum lesbar.

Datum der Urteilsverkündung: 17.02.2009

Downloads

Urteil des Landgerichts Bonn | Az. 11 O 45/08

Urteil des Landgerichts Bonn | Az. 11 O 45/08

Ansehen
PDF | 1.04 MB

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: