LG Bonn vom 17.02.2009 (11 O 45/08)
Wirbt ein Mobilfunkunternehmen mit einer kostenlosen Teilleistung, muss es klar und deutlich auf den Preis für den anderen Teil des Angebots hinweisen. Es reicht nicht, Zusatzkosten und Einschränkungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu erwähnen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Mit dieser Begründung untersagte das Landgericht Bonn eine T-Mobile-Werbung für einen Handytarif.
"Für 0 Cent ab der 2. Minute kostenlos telefonieren mit Xtra Nonstop." Damit hatte T-Mobile in einer großformatigen Zeitungsanzeige geworben. Umsonst konnten die Kunden aber nicht telefonieren. Die erste Sprechminute kostete 29 Cent. Dazu kam eine monatliche Grundgebühr von 99 Cent. Nach 2 Stunden wurden die Gesprächsverbindungen automatisch getrennt. Gespräche in andere Mobilfunknetze waren kostenpflichtig. Auf diese Einschränkungen hatte T-Mobile zwar in einer Fußnote hingewiesen. Doch die Minischrift auf dunklem Hintergrund war selbst für geübte Augen kaum zu entziffern.
Die T-Mobile-Werbung erwecke den Eindruck, der Kunde könne eine Leistung kostenfrei in Anspruch nehmen, was tatsächlich nicht zutreffe, monierten die Richter. An der Gefahr der Irreführung der Verbraucher ändere auch die Fußnote mit den einschränkenden Bedingungen nichts. Sie sei praktisch kaum lesbar.
Datum der Urteilsverkündung: 17.02.2009