Urteil des OLG Oldenburg vom 09.03.2006 (1 U 134/05)
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Eine Widerrufsbelehrung mit der Formulierung "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)..." entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften.
In der Sache ging es um einen Gesellschafterbeitritt, der im Rahmen einer Haustürsituation erfolgt war. Der Kläger widerrief den Beitritt nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Widerrufsfrist aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung mit der genannten Formulierung unbefristet fortbestanden hatte.
Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis auf das Datum des Poststempels missverständlich, da der Verbraucher nicht eindeutig über die Rechtzeitigkeit seines Widerrufs belehrt wird. Denn die Formulierung erweckt den Anschein, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Einwurf in den Briefkasten) entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht ausreiche, sondern der Widerruf mit einem Poststempel versehen sein müsse, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trägt.
Die Widerrufsbelehrung war damit fehlerhaft, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte. Denn gemäß § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist nur bei Aushändigung einer ordnungemäßen Widerrufsbelehrung. Die Kläger konnten daher auch noch 7 Jahre nach Vertragsabschluss von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Allerdings handelte es sich nur um einen Teilerfolg für den Verbraucherschutz, weil sich der Kläger im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung nur für die Zukunft vom Beteiligungsvertrag lösen konnte.
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Datum der Urteilsverkündung: 09.03.2006