Beschluss des BGH vom 31.10.2007 (III ZR 298/05)
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Der BGH hat in diesem Urteil nochmals die Voraussetzungen zur Annahme einer auf Verlautbarungen des Emissionsprospektes beruhenden Schutzpflicht dargestellt. Eine Schutzpflicht kann danach entstehen, wenn der Emissionsprospekt den Anleger nicht genügend auf das Beteiligungsrisiko hinweist. Dies hatte der BGH in einem Fall angenommen, in dem im Emissionsprospekt im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" die als "worst-case-szenario" bezeichnete Restrisikobetrachtung nicht auf die Möglichkeit eines Totalverlustes der Einlage hinwies.
Für die Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsberichts betrauten Personen kommt es darauf an, dass der Anleger sich das Prospektprüfungsgutachten aushändigen lassen hat und dieses seinen Willensentschluss in Bezug auf die Kapitalanlage beeinflusst hat. Es genügt nicht, wenn er nur darauf vertraut hat, dass sein Vermittler den Inhalt des Berichts gekannt hat und ihn über etwaige Unzulänglichkeiten aufgeklärt hätte.
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Datum der Urteilsverkündung: 31.10.2007